Satzung FTN
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: Fussball-Team-Nürnberg.
und hat seinen Sitz in: Siegelsdorfer Straße 78, 90431 Nürnberg, Deutschland.
Er wurde am 05.10.2006 gegründet und wurde nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
eingetragen.
2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten: Fußball
Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. -
. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet das Präsidium.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
1.Präsidenten.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann
es durch den 1.Präsidenten mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
6. Vor dem Eintritt muss die Person mindestens drei Trainingseinheiten und ein Spiel erfolgreich
absolvieren, danach entscheidet der 1.Präsident, Chef-Trainer und Co-Trainer über eine
Mitgliedschaft.
7. Gastspieler, die vor einem Spiel noch nie anwesend waren, haben nicht die Berechtigung zu einem Spiel
eingesetzt zu werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird 20,00 Euro Beitrag im Jahr erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
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. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Es werden maximal zehn Spieler für ein Liga- oder Testspiel nominiert. Die Entscheidung der Nominierten fällt
eine Woche vor dem Spiel der Chef-Trainer und der Co-Trainer mit Absprache des 1.Präsidenten. Hierbei
werden die Spieler berücksichtigt, die regelmäßig zum Training kommen und Einsatz zeigen. Auch diejenigen,
die zum letzten Spiel oder Trainingseinheit anwesend waren, wirkt sich die Chance auf die Nominierung positiv
aus.
5. Derjenige der sich vor einem Liga- oder Testspiel nicht mit einer hundertprozentigen Zusage anmeldet, kann in
der Aufstellung eventuell nicht berücksichtigt werden. Diese Entscheidung fällt der Chef-Trainer.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) das Präsidium
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Tagesordnung soll enthalten
a) Bericht des Präsidiums;
b) Neuwahl des Präsidiums;
c) Veranstaltungskalender;
d) Haushaltsvoranschlag;
e) Anträge;
f) Verschiedenes
4. Der 1.Präsident oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
- dem ersten Präsidenten,
- Kassenwart,
- Chef-Trainer,
- und dem Co-Trainer.
2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Der Chef-Trainer kann durch 2/3 Mehrheit der
Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung entlassen werden.
Die anderen Präsidiumsmitglieder sind für Ihre Amtsperiode fest
im Amt und unkündbar.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten drei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes
ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können dauerhaft nicht in einer Person vereinigt
werden.
§ 9 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.